Mehr als die DSGVO
Die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz bilden den allgemeinen Rahmen. In der Sozialwirtschaft kommen das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I und die besonderen Vorschriften zum Sozialdatenschutz in den §§ 67 ff. SGB X hinzu.
Für bestimmte Berufsgruppen und Bereiche gilt zusätzlich die strafbewehrte Schweigepflicht, etwa nach § 203 StGB oder der besondere Vertrauensschutz anvertrauter Daten in der Kinder- und Jugendhilfe nach § 65 SGB VIII.
Grundsätze in der Praxis
Aus den Vorschriften lassen sich Leitlinien ableiten, die jede digitale Lösung erfüllen sollte. Sie schützen die betroffenen Personen und geben Einrichtungen Sicherheit.
Datensparsamkeit
Nur erheben und speichern, was für den Zweck erforderlich ist.
Zweckbindung
Daten nur für den Zweck nutzen, für den sie erhoben wurden.
Zugriffsschutz
Rollenbezogene Zugriffe — nur Befugte sehen, was sie brauchen.
Nachvollziehbarkeit
Zugriffe und Änderungen bleiben protokolliert und prüfbar.
Auftragsverarbeitung und Hosting
Wird Software von einem Dienstleister betrieben, liegt regelmäßig eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO vor. Dann braucht es einen Auftragsverarbeitungsvertrag, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen und Klarheit über den Ort der Datenverarbeitung.
Häufige Fragen
- Reicht DSGVO-Konformität für soziale Einrichtungen aus?
- Nicht allein. Zusätzlich sind das Sozialgeheimnis, die §§ 67 ff. SGB X sowie je nach Bereich die Schweigepflicht zu beachten. Diese Regeln gehen teilweise über die allgemeinen Anforderungen hinaus.
- Was ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag?
- Eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO zwischen verantwortlicher Stelle und Dienstleister, die Zweck, Umfang und Schutz der Datenverarbeitung im Auftrag regelt.
Diese Inhalte dienen der fachlichen Orientierung und geben den allgemeinen Stand wieder. Sie ersetzen keine Rechts- oder Fachberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze sowie die Vereinbarungen mit Ihren Kostenträgern. Verlinkte Gesetzestexte verweisen auf die jeweils veröffentlichte Fassung auf gesetze-im-internet.de bzw. die genannten offiziellen Quellen — nicht auf amtliche Rechtsauskünfte.