Teilhabeplan und Gesamtplan
Der Teilhabeplan nach §§ 19 ff. SGB IX koordiniert Leistungen, wenn mehrere Rehabilitationsträger beteiligt sind. Der Gesamtplan nach §§ 117 ff. SGB IX ist das Instrument der Eingliederungshilfe selbst: Er hält Ziele, Bedarfe und die vereinbarten Leistungen fest.
Beide Verfahren verfolgen dasselbe Ziel — eine wirksame, aufeinander abgestimmte und nachvollziehbare Hilfe, die sich an den Zielen der Person orientiert.
Bedarfsermittlung mit der ICF
Die Bedarfsermittlung orientiert sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Sie betrachtet nicht nur Beeinträchtigungen, sondern das Zusammenspiel von Person und Umwelt.
Die konkreten Instrumente sind länderspezifisch geregelt — etwa Bedarfsermittlungs instrumente der Länder oder der Integrierte Teilhabeplan. Allen gemeinsam ist der Blick auf die Lebensbereiche und die individuellen Ziele.
Ziele
Was möchte die Person erreichen? Ziele sind Ausgangspunkt der Planung.
Bedarfe
Welche Unterstützung ist erforderlich, um diese Ziele zu erreichen?
Leistungen
Welche konkreten Leistungen werden vereinbart — und von wem erbracht?
Von der Planung zur Dokumentation
Damit Planung wirksam wird, muss sie mit der laufenden Dokumentation verbunden sein: Vereinbarte Ziele und Leistungen aus dem Gesamtplan bilden den Rahmen, an dem sich die tägliche Leistungsdokumentation und später die Abrechnung orientieren.
Häufige Fragen
- Was ist der Unterschied zwischen Teilhabeplan und Gesamtplan?
- Der Teilhabeplan koordiniert trägerübergreifend, wenn mehrere Rehabilitationsträger beteiligt sind. Der Gesamtplan ist das Steuerungsinstrument innerhalb der Eingliederungshilfe.
- Welches Bedarfsermittlungsinstrument gilt für uns?
- Das hängt vom Bundesland ab. Die Länder haben unterschiedliche Instrumente eingeführt; maßgeblich sind die Vorgaben Ihres zuständigen Trägers der Eingliederungshilfe.
- Bildet Fachsoftware den Gesamtplan ab?
- Der Gesamtplan ist Aufgabe des Trägers der Eingliederungshilfe. Sozial+Digi hält interne Pläne mit Zielen an Lebensbereichen — nicht den Plan nach §§ 117 ff. SGB IX und kein BEI/ITP-Export.
Diese Inhalte dienen der fachlichen Orientierung und geben den allgemeinen Stand wieder. Sie ersetzen keine Rechts- oder Fachberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze sowie die Vereinbarungen mit Ihren Kostenträgern. Verlinkte Gesetzestexte verweisen auf die jeweils veröffentlichte Fassung auf gesetze-im-internet.de bzw. die genannten offiziellen Quellen — nicht auf amtliche Rechtsauskünfte.