Wozu die GoBD da sind
Soweit eine Einrichtung Bücher und Aufzeichnungen führen muss, gelten die Ordnungsvorschriften der Abgabenordnung. Die GoBD konkretisieren, was das für elektronische Bücher, Vorsysteme und die Aufbewahrung bedeutet: Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Unveränderbarkeit, zeitgerechte Erfassung und maschinelle Auswertbarkeit.
Verpflichtet ist der Steuerpflichtige — in der Sozialwirtschaft der Träger, nicht der Softwarehersteller. Eine Fachanwendung kann Prozesse unterstützen. Sie nimmt dem Träger weder die Buchführungspflicht noch die Verfahrensdokumentation ab.
Vorsystem und Finanzbuchhaltung
Leistungsnachweise und Rechnungen entstehen oft in der Fachsoftware. Die eigentliche Finanzbuchhaltung liegt in der Regel in DATEV oder einem anderen Fibu-System. Die Fachsoftware ist dann ein Vorsystem: Sie liefert Belege und Buchungssätze, führt aber nicht die Bücher.
Ein DATEV-ähnlicher CSV-Export ist eine Übergabe an die Buchhaltung — mit Feldern wie Festschreibung, Konto und Belegnummer. Das ist kein EXTF-Buchungsstapel, kein Datenzugriff des Finanzamts auf das Vorsystem und kein Nachweis, dass die GoBD insgesamt eingehalten sind.
DATEV-CSV
Übergabe an die Fibu des Trägers bzw. der Steuerberatung.
Datenzugriff
Maschinelle Auswertbarkeit gegenüber der Finanzverwaltung ist ein eigener Weg.
Verfahrensdokumentation
Beschreibt, wie der Träger erfasst, prüft, festschreibt und aufbewahrt.
Was ein Konformitätsclaim voraussetzen würde
„GoBD-konform“ ist kein Feature, das aus einem CSV-Export folgt. Ein solcher Satz auf einer Produktseite setzte voraus, dass Steuerberatung und Recht einen klar begrenzten Anwendungsbereich prüfen — etwa bestätigte Rechnungen als Vorsystem — und die Lücken benennen: Aufbewahrung, Datenzugriff, Verfahrensdokumentation.
Ohne diese Freigabe bleibt die ehrliche Aussage: DATEV-CSV, nicht GoBD-konform. Auch nach einer Stellungnahme bleibt der Träger verantwortlich; Softwareprüfungen (etwa nach IDW-Standards) sind ein eigenes, aufwendiges Verfahren und ersetzen die Pflichten des Trägers nicht.
Unveränderbarkeit
Festgeschriebene Belege nicht still überschreiben; Storno als Gegenbuchung.
Nachvollziehbarkeit
Wer wann was erfasst oder storniert hat, muss erkennbar bleiben.
Aufbewahrung
Fristen gelten für den Träger — auch nach einem Systemwechsel.
Häufige Fragen
- Gilt die GoBD für soziale Einrichtungen?
- Soweit Aufzeichnungen für die Buchführung und Abrechnung steuerlich relevant sind, ja. Rein fachliche Dokumentation unterliegt daneben dem Sozialdatenschutz. Was im Einzelfall buchführungsrelevant ist, klärt die Steuerberatung des Trägers.
- Ist ein DATEV-Export dasselbe wie GoBD-Konformität?
- Nein. Der Export übergibt Buchungssätze an die Finanzbuchhaltung. Die GoBD betreffen Bücher, Vorsysteme, Aufbewahrung und Datenzugriff beim Steuerpflichtigen. Ein importierbarer CSV-Satz kann die Steuerberatung gegenprüfen — das ist kein GoBD-Claim für die Fachsoftware.
- Kann Fachsoftware GoBD-konform sein?
- Software kann GoBD-relevante Anforderungen an ein Vorsystem unterstützen. Ob und in welchem Umfang das zutrifft, ist eine steuerliche und rechtliche Bewertung, kein Marketingtext. Sozial+Digi behauptet keine GoBD-Konformität.
- Was muss der Träger selbst tun?
- Verfahrensdokumentation führen, zeitgerecht und vollständig erfassen, Exporte prüfen und Unterlagen aufbewahren. Die Fachsoftware ersetzt diese Pflichten nicht. Für Treuhandkonten gelten zusätzlich eigene Sorgfaltspflichten — das ist kein DATEV-Buchungsstapel und kein GoBD-Treuhand-Claim.
Diese Inhalte dienen der fachlichen Orientierung und geben den allgemeinen Stand wieder. Sie ersetzen keine Rechts- oder Fachberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze sowie die Vereinbarungen mit Ihren Kostenträgern. Verlinkte Gesetzestexte verweisen auf die jeweils veröffentlichte Fassung auf gesetze-im-internet.de bzw. die genannten offiziellen Quellen — nicht auf amtliche Rechtsauskünfte.